Schaden zu spät gemeldet? Das können Sie trotzdem tun.

Sie haben einen Transportschaden festgestellt, aber die Meldefrist ist bereits abgelaufen. Vielleicht haben Sie den Schaden erst Tage später bemerkt, vielleicht war Ihnen die Frist nicht bekannt. In jedem Fall hören Sie jetzt von der Spedition: „Zu spät gemeldet, kein Anspruch.“ Doch stimmt das wirklich?

Im Transportrecht gelten zwar kurze Rügefristen, insbesondere nach § 438 HGB. Aber eine verspätete Meldung bedeutet nicht automatisch, dass Ihr Anspruch komplett verloren ist. Es kommt auf die Umstände an: War der Schaden äußerlich erkennbar? Handelt es sich um einen verdeckten Schaden? Hat die Spedition vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt?

Was wir immer wieder sehen

Bei verspäteten Schadensmeldungen begegnen uns immer wieder dieselben Situationen:

Lassen Sie sich beraten

Wenn die Spedition Ihren Anspruch wegen verspäteter Meldung ablehnt, ist das kein endgültiges Urteil. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten, der im Transportrecht tätig ist. Ein Anwalt kann prüfen, ob die Rügefrist tatsächlich abgelaufen ist, ob Ausnahmen greifen und ob Ihr Anspruch trotz Fristversäumnis noch durchsetzbar ist.

Wichtig: Handeln Sie jetzt. Auch wenn die erste Frist verstrichen ist, es gibt weitere Fristen und Verjährungszeiträume, die Sie nicht auch noch verpassen sollten.

Bei Transportschäden empfehlen wir, einen auf Transportrecht spezialisierten Fachanwalt hinzuzuziehen.

Die schnelle Alternative: Forderung verkaufen

Der Streit um Fristen und Verspätungen kann sich monatelang hinziehen. Wenn Sie sofort Geld wollen und das Thema abschließen möchten: Melden Sie Ihren Fall bei uns.

Wir kaufen Ihre strittige Forderung gegen die Spedition. Das bedeutet: Sie treten Ihren Anspruch an uns ab, und wir zahlen Ihnen dafür einen Kaufpreis: binnen 48 Stunden. Unabhängig davon, ob wir die Forderung am Ende durchsetzen können. Das Risiko liegt ab diesem Moment vollständig bei uns.

Kein Prozess, kein Warten, kein Risiko für Sie.

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Häufige Fragen

Welche Fristen gelten für die Schadensmeldung bei Transportschäden?
Äußerlich erkennbare Schäden müssen sofort bei der Ablieferung gerügt werden. Bei nicht erkennbaren Schäden haben Sie nach § 438 Abs. 1 HGB sieben Tage nach der Ablieferung Zeit. Verjährungsfristen sind davon unabhängig und betragen in der Regel ein Jahr.
Ist mein Anspruch komplett verloren, wenn ich die Frist verpasst habe?
Nicht unbedingt. Eine verspätete Rüge führt nach § 438 Abs. 2 HGB dazu, dass vermutet wird, das Gut sei in ordnungsgemäßem Zustand abgeliefert worden. Sie müssen dann beweisen, dass der Schaden während des Transports entstanden ist. Der Anspruch selbst ist damit nicht automatisch erloschen.
Kann ich meine Forderung verkaufen, obwohl die Meldefrist abgelaufen ist?
Ja, in vielen Fällen schon. Wir prüfen jeden Fall individuell. Auch bei verspäteter Meldung gibt es oft Ansatzpunkte, die den Anspruch noch werthaltig machen. Melden Sie uns Ihren Fall. Wir geben Ihnen eine ehrliche Einschätzung.
⚠ Wichtiger Hinweis

Die Inhalte dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die VINDICO Claim Management UG (haftungsbeschränkt) bietet keine Rechtsberatung an und ist nicht als Rechtsdienstleister tätig. Jeder Schadensfall ist anders gelagert. Besprechen Sie Ihren konkreten Fall mit einem zugelassenen Rechtsanwalt, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten oder Fristen verstreichen lassen.