Rohrbruch: Versicherung zahlt nicht? Das können Sie jetzt tun
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Ein Rohrbruch kann innerhalb weniger Stunden Schäden in fünfstelliger Höhe verursachen – durchnässte Wände, zerstörte Böden, Schimmelgefahr. In solchen Fällen soll die Gebäude- oder Hausratversicherung einspringen. Doch es kommt vor, dass die Versicherung die Regulierung kürzt oder ganz ablehnt. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Gründe dahinterstecken können und welche Optionen Sie haben.
Typische Gründe für eine Ablehnung bei Rohrbruch
- Mangelnde Wartung oder überalterte Leitungen: Wenn Rohrleitungen über Jahrzehnte nicht gewartet oder erneuert wurden, kann die Versicherung argumentieren, dass eine Obliegenheitsverletzung vorliegt. Der Versicherungsnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, das Gebäude in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
- Allmählichkeitsschäden statt plötzlichem Bruch: Versichert ist in der Regel das plötzliche und unvorhergesehene Austreten von Leitungswasser. Ein schleichender Feuchtigkeitsschaden durch eine über längere Zeit tropfende Leitung kann möglicherweise als Allmählichkeitsschaden eingestuft und abgelehnt werden.
- Abgrenzung: Leitungswasser vs. Elementarschaden: Dringt Wasser nicht aus einem Rohr, sondern durch Starkregen, Rückstau oder Überschwemmung ein, handelt es sich um einen Elementarschaden. Dieser ist nur versichert, wenn eine zusätzliche Elementarschadenversicherung besteht. Die Abgrenzung kann im Einzelfall strittig sein.
- Schaden nicht an versicherter Leitung: Die Gebäudeversicherung deckt in der Regel nur Leitungen, die zur Wasserversorgung, Heizung oder Sanitärinstallation des versicherten Gebäudes gehören. Schäden an externen Zuleitungen, Drainagen oder Regenrinnen können möglicherweise nicht unter den Versicherungsschutz fallen.
- Obliegenheitsverletzung – verspätete Meldung: Wird der Schaden nicht unverzüglich gemeldet oder werden Sofortmaßnahmen (z. B. Wasserzufuhr abstellen) unterlassen, kann die Versicherung die Leistung kürzen. Gemäß § 28 VVG darf die Kürzung allerdings nur im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens erfolgen.
Ihre Rechte: Was Sie wissen sollten
- § 14 VVG – Regulierungspflicht: Die Versicherung muss innerhalb eines Monats nach Eingang aller Unterlagen über Ihren Anspruch entscheiden und die Leistung erbringen.
- § 28 VVG – Obliegenheitsverletzung: Selbst bei einer Obliegenheitsverletzung (z. B. verspätete Meldung) darf die Versicherung die Leistung nur im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen – eine vollständige Ablehnung ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich.
- Beweislast: Die Versicherung trägt grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes. Sie müssen lediglich nachweisen, dass ein versicherter Leitungswasserschaden eingetreten ist.
- Widerspruchsrecht: Sie können jeder Ablehnung schriftlich widersprechen. Legen Sie dabei Fotos, den Klempner-Bericht, die Schadensanzeige und ggf. ein Gutachten bei.
- Ombudsmann: Der Versicherungsombudsmann kann bei Streitigkeiten mit Ihrer Versicherung helfen – kostenlos und unabhängig.
Schritt für Schritt: Was Sie jetzt tun können
- Ablehnungsschreiben prüfen: Welchen Ausschlussgrund nennt die Versicherung? Stimmt die Begründung mit Ihren Versicherungsbedingungen (AVB) überein?
- Beweise sichern: Dokumentieren Sie den Schaden mit Fotos und Videos. Lassen Sie sich vom Installateur bestätigen, dass ein plötzlicher Rohrbruch vorlag und kein Allmählichkeitsschaden.
- Schriftlich widersprechen: Setzen Sie der Versicherung eine Frist von 14 Tagen. Begründen Sie Ihren Widerspruch mit den relevanten VVG-Paragrafen und fügen Sie alle Nachweise bei.
- Gutachter einschalten: Bei größeren Schäden kann ein unabhängiger Sachverständiger die Schadensursache und -höhe feststellen.
- Fachanwalt konsultieren: Ein auf Versicherungsrecht spezialisierter Fachanwalt kann Ihre Ansprüche prüfen und ggf. durchsetzen.
Unsere Empfehlung: Fachanwalt für Versicherungsrecht
Gerade bei Leitungswasserschäden gibt es häufig Streit über die Abgrenzung zwischen Allmählichkeitsschaden und plötzlichem Rohrbruch. Ein Fachanwalt kann die Ablehnung Ihrer Gebäude- oder Hausratversicherung prüfen und einschätzen, ob Ihre Ansprüche durchsetzbar sind. Viele Erstberatungen sind kostenlos.
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