Cargolo AGB: 6 Klauseln, die im Schadensfall zählen
Cargolo (Cargolo GmbH, Berlin) ist eine Frachtplattform für Stückgut, Teil- und Komplettladungen. Der Auftritt wirkt modern, die Preise transparent, die AGB auf den ersten Blick sachlich. Aber wer genau liest, findet auch hier das bekannte Muster: § 435 HGB fehlt, Verpackung als Allzweck-Haftungsausschluss, ADSp ohne Versionsangabe, und für Transporte nach Italien eine Haftungsgrenze, die man so noch nicht gesehen hat. 6 Klauseln, die jeder Cargolo-Kunde kennen sollte.
Ich bin kein Rechtsanwalt. Die folgenden Einschätzungen basieren auf meiner persönlichen Recherche und über 10 Jahren Erfahrung in der Logistikbranche. Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für Ihren konkreten Fall empfehle ich einen spezialisierten Anwalt.
Wer ist Cargolo?
Cargolo ist eine Berliner Frachtplattform, die sich auf Stückgut, Sammelladung und Komplettladungen spezialisiert hat. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB). Transporte laufen über Unterfrachtführer, Cargolo tritt als Fixkostenspediteur auf und haftet nach § 459 HGB wie ein Frachtführer. Die AGB sind auf der Website verfügbar.
Klausel 1 Verpackungsmangel: Totalausschluss ohne Beweislast
„CARGOLO ist von der Haftung befreit, wenn Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung auf ungenügende Verpackung/Kennzeichnung zurückzuführen sind. Es gelten gesetzliche Haftungsausschlüsse."
Verpackungsmangel gleich Haftungsbefreiung. Das kenne ich mittlerweile von fast jeder Plattform. Was fehlt: Ein Hinweis darauf, wer den Verpackungsmangel und den ursächlichen Zusammenhang mit dem Schaden beweisen muss.
§ 427 Nr. 2 HGB nennt die mangelhafte Verpackung als möglichen Haftungsausschlussgrund. Aber die Beweislast liegt beim Frachtführer: Er muss nachweisen, dass die Verpackung mangelhaft war und dass dieser Mangel den Schaden verursacht hat. Cargolo formuliert es umgekehrt: „CARGOLO ist von der Haftung befreit, wenn..." Das klingt, als sei die Befreiung automatisch, sobald ein Verpackungsmangel vorliegt. Kein Wort darüber, dass der Frachtführer den Beweis führen muss. Und kein Wort darüber, was passiert, wenn der Unterfrachtführer die Sendung trotz erkennbar mangelhafter Verpackung angenommen hat. Dasselbe Muster wie bei LetMeShip, Koch International, Cargo International und Cargoboard.
Klausel 2 § 435 HGB fehlt komplett
Die gesamte Haftungssektion (§ 11) der Cargolo AGB besteht aus drei kurzen Absätzen. Der erste verweist auf ADSp, HGB 407 ff. und CMR. Der zweite bietet eine Versicherung an. Der dritte schließt die Haftung für Verbraucher und ausgeschlossene Güter aus.
Was in keinem dieser Absätze steht: § 435 HGB.
„Unsere Haftung richtet sich nach ADSp (aktuelle Fassung), HGB 407 ff., CMR, LOTT (Iberische Halbinsel) bzw. Art. 1696 Codice civile (Italien, 1 € /kg)."
§ 435 HGB ist der Paragraph, der nach dem Gesetzestext bei qualifiziertem Verschulden (leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde) alle Haftungsgrenzen aufhebt. Der Frachtführer haftet dann auf den vollen Warenwert. Er ist nach meinem Verständnis zwingendes Recht und gilt unabhängig von den AGB.
Der Verweis auf „HGB 407 ff." schließt technisch gesehen auch § 435 HGB ein. Aber der durchschnittliche Kunde liest „HGB 407 ff." und denkt: Da steht die Haftungsgrenze. Er versteht nicht, dass innerhalb dieses Verweises ein Paragraph existiert, der diese Grenze komplett aufhebt. Wer § 435 HGB nicht kennt, wird ihn in dieser Formulierung nicht finden. Das ist kein Zufall. Jede Plattform, die ich bisher analysiert habe, verschweigt oder verschleiert § 435 HGB. Cargolo macht es durch Kürze: Die gesamte Haftungsregelung passt in drei Zeilen. Das wirkt übersichtlich, lässt aber den wichtigsten Paragraphen für den Kunden weg.
Klausel 3 ADSp „aktuelle Fassung" ohne Versionsangabe
„Unsere Haftung richtet sich nach ADSp (aktuelle Fassung) [...]"
„Ergänzend gelten die ADSp in jeweils gültiger Fassung."
Welche ADSp? Die ADSp 2017 begrenzen die Haftung auf 2 SDR/kg (ca. 2,40 €/kg). Die ADSp 2024 setzen die Grenze auf 5 SDR/kg (ca. 6,00 €/kg). Das ist ein Unterschied von 150 %.
| ADSp-Version | Pro kg | Beispiel: 500 kg |
|---|---|---|
| ADSp 2017 | 2 SDR ≈ 2,40 € | ≈ 1.200 € |
| ADSp 2024 | 5 SDR ≈ 6,00 € | ≈ 3.000 € |
| § 431 HGB (Gesetz) | 8,33 SDR ≈ 10,00 € | ≈ 5.000 € |
„Aktuelle Fassung" klingt eindeutig, ist es aber nicht. In der Praxis nutzen viele Spediteure noch die ADSp 2017, obwohl die ADSp 2024 seit dem 1. Januar 2025 gelten. Wenn Cargolo die ADSp 2024 meint, warum steht das nicht in den AGB? Und wenn sie die ADSp 2017 meinen, warum schreiben sie „aktuelle Fassung"? Der Kunde kann bei Vertragsschluss nicht erkennen, welche Haftungsgrenze gilt. Das ist ein Transparenzproblem. Zum Vergleich: Koch International verweist explizit auf ADSp 2017. JUMiNGO referenziert ebenfalls eine bestimmte Version. Cargolo lässt es offen.
Klausel 4 Italien: 1 €/kg nach Codice civile
„Unsere Haftung richtet sich nach [...] Art. 1696 Codice civile (Italien, 1 € /kg)."
Für Transporte nach oder von Italien wendet Cargolo nicht die CMR an, sondern den italienischen Codice civile mit einer Haftungsgrenze von 1 €/kg.
| Grundlage | Pro kg | Beispiel: 300 kg |
|---|---|---|
| Cargolo, Italien (Codice civile) | 1,00 € | 300 € |
| CMR Art. 23 (int. Straßentransport) | 8,33 SDR ≈ 10,00 € | ≈ 3.000 € |
| § 435 HGB / Art. 29 CMR (qual. Verschulden) | Kein Limit | Voller Warenwert |
Die Differenz ist enorm: 300 € statt 3.000 € bei einer 300-kg-Sendung. Ein Zehntel der CMR-Haftung.
Das ist die mit Abstand niedrigste länderspezifische Haftungsgrenze, die ich in AGB einer deutschen Frachtplattform gefunden habe. Art. 1696 Codice civile regelt die Haftung für nationale italienische Transporte. Bei grenzüberschreitenden Transporten zwischen Deutschland und Italien gilt allerdings grundsätzlich die CMR mit Art. 23 (8,33 SDR/kg) und Art. 29 (Haftungsdurchbrechung bei qualifiziertem Verschulden, vergleichbar mit § 435 HGB). Die Frage ist, ob Cargolo die CMR durch AGB-Verweis auf den Codice civile umgehen kann. Ich halte das für zweifelhaft: Die CMR ist ein internationales Übereinkommen, das bei grenzüberschreitenden Straßentransporten zwingend gilt (Art. 1 CMR). Eine Absenkung der Haftung per AGB auf 1 €/kg dürfte nach Art. 41 CMR unwirksam sein.
Wenn Sie Ware per Cargolo nach Italien versenden und die Sendung wird beschädigt oder geht verloren, versucht Cargolo die Haftung auf 1 €/kg zu beschränken. Bei einer 500-kg-Palette wären das 500 € statt 5.000 € nach CMR oder dem vollen Warenwert bei qualifiziertem Verschulden. Nach meiner Einschätzung ist diese Klausel bei grenzüberschreitenden Transporten nicht haltbar.
Klausel 5 Aufrechnungsverbot bei Schadensansprüchen
„Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu."
Der Kunde darf seine Schadensersatzforderung nicht mit offenen Frachtrechnungen verrechnen. Er muss die Fracht bezahlen und den Schaden separat einklagen oder warten, bis Cargolo die Forderung anerkennt.
Diese Klausel ist in der Branche weit verbreitet. Ich habe sie auch bei Cargoboard, Cargo International und Koch International gefunden. In der Wirkung ist sie erheblich: Der geschädigte Kunde soll den vollen Frachtpreis zahlen, obwohl die gleiche Sendung beschädigt wurde. Das Druckmittel der Aufrechnung entfällt. Der Kunde muss seine Forderung aktiv durchsetzen, während die Frachtkosten sofort fällig bleiben.
Klausel 6 Versicherung als Upsell ohne Aufklärung
„Auf Wunsch versichern wir Güter über DTV-Güterversicherung."
Ein kurzer Satz. Kein Kontext, keine Einordnung. Der Kunde soll eine Versicherung abschließen können. Was er nicht erfährt: Dass er nach dem Gesetzestext Ansprüche gegen den Frachtführer haben dürfte, die unabhängig von jeder Versicherung bestehen. Dass die Versicherung die Haftung nicht ersetzt, sondern ergänzt. Und dass der Frachtführer bei qualifiziertem Verschulden (§ 435 HGB) nach dem Gesetzestext auf den vollen Warenwert haftet, ganz ohne Versicherung.
Das Muster ist branchenweit: Die Versicherung wird als einziger Weg zur Absicherung positioniert. Die gesetzliche Haftung wird nicht erwähnt. Der Kunde, der keine Versicherung abschließt, denkt, er steht im Schadensfall ohne Schutz da. Nach meinem Verständnis ist das Gegenteil der Fall: Er dürfte gesetzliche Ansprüche aus §§ 425 ff. HGB haben, und bei qualifiziertem Verschulden sogar auf den vollen Warenwert. Die Versicherung ist ein zusätzliches Produkt, kein Ersatz für Rechte. Cargolo ist hier nicht so aggressiv wie Koch International (wo die Versicherung die Haftung explizit ersetzt), aber die fehlende Aufklärung führt zum selben Ergebnis.
Was Cargolo von den anderen unterscheidet
Cargolo ist nicht die aggressivste Plattform, die ich analysiert habe. Die AGB sind kürzer und sachlicher als bei LetMeShip (das bleibt der Spitzenreiter mit Abtretungsverbot, Meistbegünstigung und Diebstahl-Ausschluss). Es gibt kein Abtretungsverbot, keine Beweislastumkehr bei Diebstahl, keine einseitige Meistbegünstigungsklausel.
Was Cargolo einzigartig macht, ist die Italien-Klausel: 1 €/kg nach Codice civile. Das ist die niedrigste länderspezifische Haftungsgrenze, die ich bisher in AGB einer deutschen Plattform gefunden habe. Bei grenzüberschreitenden Transporten dürfte die CMR diese Klausel nach meiner Einschätzung verdrängen, aber der Kunde, der das nicht weiß, akzeptiert im Schadensfall vielleicht ein Angebot auf Basis von 1 €/kg.
Und auch bei Cargolo fehlt § 435 HGB. Auch bei Cargolo ist die Verpackung ein Totalausschluss ohne Beweislasthinweis. Auch bei Cargolo wird die Versicherung angeboten, ohne die bestehenden Rechte zu erklären. Das Muster ist dasselbe. Die Umsetzung ist nur etwas weniger aggressiv.
Cargolo kombiniert eine unklare ADSp-Referenz, einen fehlenden § 435 HGB, eine beispiellos niedrige Italien-Haftung (1 €/kg), einen Verpackungs-Totalausschluss und ein Aufrechnungsverbot. Kürzer formuliert als bei anderen, aber mit demselben Ergebnis: Der Kunde kennt seine Rechte nicht und wird nicht darüber aufgeklärt.
Was Ihnen meiner Meinung nach zusteht
Wenn Ihre Ware bei einem Transport über Cargolo beschädigt oder verloren wurde, haben Sie nach meiner Einschätzung gesetzliche Rechte, die deutlich über das hinausgehen, was die AGB suggerieren.
Cargolo haftet als Fixkostenspediteur (§ 459 HGB) nach §§ 425 ff. HGB für Schäden, die zwischen Übernahme und Ablieferung entstehen. Die Haftungsgrenzen der ADSp gelten nach meinem Verständnis nur dann, wenn kein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB vorliegt.
Bei internationalen Transporten nach Italien dürfte nach meinem Verständnis die CMR gelten, nicht der Codice civile. Die Haftungsgrenze liegt nach Art. 23 CMR bei 8,33 SDR/kg. Bei qualifiziertem Verschulden greift Art. 29 CMR, und dann gibt es nach dem Gesetzestext keine Haftungsgrenze.
Der Verpackungsausschluss in § 10.4 der AGB befreit Cargolo meiner Einschätzung nach nicht automatisch. Nach dem Gesetzestext (§ 427 Nr. 2 HGB) muss der Frachtführer den Verpackungsmangel und den Kausalzusammenhang beweisen.
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Hinweis: Ich bin kein Rechtsanwalt, sondern Logistikunternehmer. Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt meine persönliche Einschätzung auf Basis der öffentlich zugänglichen AGB der Cargolo GmbH wieder, abgerufen am 10.02.2026. Alle zitierten Textpassagen stammen direkt aus den AGB der Cargolo GmbH. Für eine rechtliche Bewertung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Wichtiger Hinweis
Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Der Autor, Thomas Kiene, ist kein Rechtsanwalt, sondern Logistikunternehmer. Die dargestellten Einschätzungen sind die persönliche Meinung des Autors auf Basis seiner Branchenerfahrung und ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt. Jeder Fall ist anders gelagert. Die VINDICO Claim Management UG (haftungsbeschränkt) übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage der hier veröffentlichten Inhalte getroffen werden.
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