10. Februar 2026 Thomas Kiene Lesezeit: 12 Min.

LetMeShip AGB: 7 Klauseln, die es in sich haben

LetMeShip (ITA Shipping GmbH, Hamburg) ist eine Versandplattform, über die Kunden Transporte bei verschiedenen Unterfrachtführern wie DHL, UPS, FedEx, DPD und TNT buchen. Im Schadensfall greifen die AGB von LetMeShip. Und die sind mit Abstand die aggressivsten, die ich bisher gelesen habe. Haftung auf ein Viertel des gesetzlichen Minimums gesenkt, Abtretung von Forderungen verboten, Diebstahl als Haftungsausschluss, und eine Meistbegünstigungsklausel, die immer zugunsten von LetMeShip ausfällt. 7 Klauseln, die jeder Kunde kennen sollte.

Hinweis

Ich bin kein Rechtsanwalt. Die folgenden Einschätzungen basieren auf meiner persönlichen Recherche und über 10 Jahren Erfahrung in der Logistikbranche. Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für Ihren konkreten Fall empfehle ich einen spezialisierten Anwalt.

Inhalt
1. Haftung auf 2 SDR/kg gesenkt, 76 % unter dem Gesetz 2. Immer die günstigste Regelung für LetMeShip 3. Abtretung verboten, der Kunde soll alleine kämpfen 4. Diebstahl und Raub als Haftungsausschluss 5. Verpackungsmangel: Totalausschluss ohne Beweislast 6. Weisungsrecht nach Übergabe ausgeschlossen 7. § 435 HGB verschleiert hinter „Kardinalpflichten" Das Muster dahinter Was Ihnen meiner Meinung nach zusteht

Wer ist LetMeShip?

LetMeShip ist eine Buchungsplattform der ITA Shipping GmbH mit Sitz in Hamburg. Kunden geben Versanddaten ein, LetMeShip zeigt verfügbare Optionen bei DHL, UPS, FedEx, DPD, TNT und anderen Unterfrachtführern an. Der Kunde wählt, LetMeShip beauftragt den Transport. LetMeShip ist also kein reiner Vermittler, sondern selbst Frachtführer, der Unterfrachtführer einsetzt. Die AGB stehen auf letmeship.com/de/agb/ und datieren vom 22.01.2025.

Klausel 1 Haftung auf 2 SDR/kg gesenkt, 76 % unter dem Gesetz

„Bei Verträgen über die Beförderung einer Sendung ist die Haftung von LetMeShip in Abweichung von § 449 Abs. 1 HGB bei Verlust, Teilverlust oder Beschädigung der Sendung beschränkt auf 2 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm Rohgewicht."

LetMeShip AGB, § 18 Abs. 2, letmeship.com/de/agb/, abgerufen 10.02.2026

Der gesetzliche Standard nach § 431 HGB liegt bei 8,33 SDR/kg. LetMeShip senkt auf 2 SDR/kg. Das ist eine Reduktion um 76 %.

Grundlage Pro kg Beispiel: 300 kg Sendung
§ 431 HGB (Gesetz) 8,33 SDR ≈ 10,00 € ≈ 3.000 €
LetMeShip AGB, § 18 2 SDR ≈ 2,40 € ≈ 720 €
§ 435 HGB (qual. Verschulden) Kein Limit Voller Warenwert

LetMeShip beruft sich dabei ausdrücklich auf § 449 Abs. 1 HGB, der Abweichungen von der gesetzlichen Haftung per AGB unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Aber § 449 Abs. 2 HGB setzt Grenzen: Die Haftungsbeschränkung darf nicht unangemessen niedrig sein.

Meine Einschätzung

2 SDR/kg ist der niedrigste Haftungswert, den ich bisher in AGB einer deutschen Frachtplattform gefunden habe. Zum Vergleich: Selbst die ADSp 2017, die von der Branche als bereits kundenunfreundlich kritisiert werden, setzen 2 SDR/kg an. LetMeShip geht also auf das absolute Minimum. Ob diese Absenkung im Einzelfall einer AGB-Kontrolle nach § 307 BGB standhält, halte ich für fragwürdig. Eine Reduktion auf weniger als ein Viertel des gesetzlichen Standards dürfte den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.

Klausel 2 Immer die günstigste Regelung für LetMeShip

„Bei Abweichungen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen des jeweiligen Unterfrachtführers gilt die jeweils im konkreten Fall für LetMeShip günstigere Regelung."

LetMeShip AGB, § 1 Abs. 3, letmeship.com/de/agb/, abgerufen 10.02.2026

Zwei AGB-Werke sind im Spiel: die von LetMeShip und die des jeweiligen Unterfrachtführers (DHL, UPS, FedEx etc.). Wenn die beiden sich widersprechen, gilt nicht die kundenfreundlichere Regelung. Auch nicht die des tatsächlichen Beförderers. Es gilt die Regelung, die für LetMeShip am günstigsten ist.

Das bedeutet: LetMeShip kann sich aus zwei AGB-Werken immer die Rosinen herauspicken. Niedrigere Haftung in den UPS-AGB? Gilt. Kürzere Meldefrist in den LetMeShip-AGB? Gilt auch. Der Kunde hat keine Planungssicherheit, weil er nicht weiß, welches Regelwerk im Schadensfall zur Anwendung kommt.

Meine Einschätzung

Eine solche Meistbegünstigungsklausel zugunsten des Verwenders kenne ich aus keiner anderen Plattform-AGB, die ich bisher analysiert habe. Sie ist meiner Einschätzung nach ein erhebliches Transparenzproblem. Der Kunde kann bei Vertragsschluss nicht erkennen, welche Bedingungen im Schadensfall gelten. Das dürfte nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot) erheblichen Bedenken begegnen.

Klausel 3 Abtretung verboten: der Kunde soll alleine kämpfen

„Der Versender ist nicht berechtigt, Ansprüche, die ihm gegen LetMeShip zustehen, an Dritte abzutreten."

LetMeShip AGB, § 20, letmeship.com/de/agb/, abgerufen 10.02.2026

LetMeShip verbietet die Abtretung von Forderungen. Der Kunde darf seine Schadensersatzforderung nicht an einen Dritten verkaufen oder übertragen. Er muss selbst gegen LetMeShip vorgehen.

Gleichzeitig steht im selben Paragraphen:

„Soweit LetMeShip dem Kunden auf Schadensersatz haftet, tritt der Kunde hiermit etwaige, ihm aus dem haftungsbegründenden Sachverhalt gegen Dritte zustehende Ansprüche im Voraus an LetMeShip ab."

LetMeShip AGB, § 20 Abs. 2, letmeship.com/de/agb/, abgerufen 10.02.2026

Das ist aus meiner Sicht bemerkenswert. Der Kunde darf nicht abtreten, LetMeShip lässt sich aber im Voraus alle Ansprüche des Kunden gegen Dritte abtreten. Die Abtretung funktioniert also nur in eine Richtung: zugunsten von LetMeShip.

Meine Einschätzung

§ 354a HGB ist hier entscheidend. Er besagt: Bei beiderseitigen Handelsgeschäften ist ein vertragliches Abtretungsverbot unwirksam. Der Schuldner (LetMeShip) kann zwar an den ursprünglichen Gläubiger (den Kunden) mit befreiender Wirkung leisten, aber die Abtretung selbst ist wirksam. Das Abtretungsverbot in § 20 der AGB dürfte daher bei B2B-Kunden ins Leere laufen. LetMeShip weiß das vermutlich, aber der durchschnittliche Kunde kennt § 354a HGB nicht und wird von der Klausel abgeschreckt. Genau das dürfte der Zweck sein.

Was das für den Kunden bedeutet

LetMeShip will verhindern, dass Kunden ihre Forderungen an spezialisierte Unternehmen abtreten. Der Kunde soll allein gegen LetMeShip stehen. Gleichzeitig lässt sich LetMeShip selbst alle Drittansprüche des Kunden im Voraus abtreten. Diese einseitige Regelung spricht für sich.

Klausel 4 Diebstahl und Raub als Haftungsausschluss

„Des weiteren ist eine Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch Dritte, höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Schadhaftwerden von Geräten, Einwirkungen anderer Güter, Beschädigungen durch Tiere, natürliche Veränderungen des Transportgutes, schweren Diebstahl oder Raub entstanden sind, es sei denn, dass LetMeShip eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird."

LetMeShip AGB, § 18, letmeship.com/de/agb/, abgerufen 10.02.2026

LetMeShip schließt die Haftung bei „schwerem Diebstahl oder Raub" aus. Der Kunde muss LetMeShip eine schuldhafte Verursachung nachweisen.

Das ist meiner Einschätzung nach eine Umkehr der gesetzlichen Systematik. Nach dem Gesetzestext (§ 425 HGB) haftet der Frachtführer für Schäden, die während der Obhut entstehen. Er kann sich nur entlasten, wenn er beweist, dass der Schaden auf Umständen beruht, die er nicht vermeiden konnte (§ 426 HGB). Die Beweislast liegt nach dem Gesetzestext beim Frachtführer, nicht beim Kunden.

Meine Einschätzung

Diebstahl während des Transports ist gerade kein unabwendbares Ereignis, sondern in der Regel ein Zeichen für Organisationsmängel: fehlende Zugangskontrollen, mangelnde Überwachung, ungesicherte Umschlagplätze. Diebstahl ist der klassische Anwendungsfall von § 435 HGB (qualifiziertes Verschulden). Dass LetMeShip ausgerechnet Diebstahl als Haftungsausschluss formuliert und gleichzeitig die Beweislast umkehrt, halte ich für den problematischsten Punkt dieser AGB. Der Frachtführer, der die Ware in seiner Obhut hat, sollte erklären müssen, wie es zum Diebstahl kam, nicht der Kunde.

Klausel 5 Verpackungsmangel: Totalausschluss ohne Beweislast

„LetMeShip haftet auch nicht für Schäden, die aufgrund unzureichender Verpackung durch den Versender entstanden sind."

LetMeShip AGB, § 18, letmeship.com/de/agb/, abgerufen 10.02.2026

Verpackungsmangel gleich Haftungsausschluss. Kein Wort darüber, wer den Mangel beweist. Kein Wort darüber, was passiert, wenn LetMeShip oder der Unterfrachtführer die Ware trotz erkennbar mangelhafter Verpackung annimmt und transportiert.

Meine Einschätzung

§ 427 Nr. 2 HGB kennt die mangelhafte Verpackung als möglichen Befreiungsgrund, aber der Frachtführer muss nach dem Gesetzestext den Mangel und den Kausalzusammenhang beweisen. LetMeShip dreht das stillschweigend um, indem die AGB den Ausschluss formulieren, ohne die Beweislast zu erwähnen. Und: Wenn der Unterfrachtführer die Sendung bei Abholung annimmt und keinen Vorbehalt macht, dürfte er sich nach meinem Verständnis nur eingeschränkt auf Verpackungsmängel berufen können. Das Muster ist dasselbe wie bei Koch International, Cargoboard und Cargo International: Verpackung als Allzweckwaffe gegen Schadensansprüche.

Klausel 6 Weisungsrecht nach Übergabe komplett ausgeschlossen

„Weisungen, die nach Übergabe einer Sendung vom Versender erteilt werden, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis Abs. 5 und 419 HGB finden keine Anwendung."

LetMeShip AGB, § 13, letmeship.com/de/agb/, abgerufen 10.02.2026

§ 418 HGB gibt dem Absender ein nachträgliches Weisungsrecht: Er kann den Transport anhalten, das Gut zurückfordern, die Zustelladresse ändern. § 419 HGB regelt das Verfügungsrecht des Empfängers. LetMeShip schließt beides komplett aus.

In der Praxis bedeutet das: Sobald die Sendung übergeben ist, hat der Kunde keinerlei Einfluss mehr. Er kann den Transport nicht stoppen, die Ware nicht umleiten, die Zustellung nicht ändern.

Meine Einschätzung

§ 418 Abs. 6 HGB erlaubt Abweichungen durch AGB. Der Ausschluss ist also grundsätzlich zulässig. Aber er ist eine weitere Klausel im Gesamtpaket, die dem Kunden Rechte nimmt. Zusammen mit der 2-SDR-Haftung, dem Abtretungsverbot und dem Diebstahl-Ausschluss entsteht ein Bild: Der Kunde gibt seine Ware ab und hat danach weder Kontrolle noch wirksame Ansprüche.

Klausel 7 § 435 HGB verschleiert hinter „Kardinalpflichten"

„Die Haftungsbefreiungen und/oder Begrenzungen hinsichtlich unmittelbarer oder mittelbarer Schäden gelten nicht, wenn und soweit der Schaden auf einer leichtfertigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrührt oder leichtfertig oder vorsätzlich eine wesentliche vertragliche Pflicht durch LetMeShip verletzt wurde. Wesentliche Pflichten in diesem Sinne sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Versenders schützen, d. h. die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Versender regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten)."

LetMeShip AGB, § 18, letmeship.com/de/agb/, abgerufen 10.02.2026

Auf den ersten Blick klingt das fair: Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei leichtfertigem oder vorsätzlichem Handeln. Das entspricht im Kern dem § 435 HGB. Aber LetMeShip nennt § 435 HGB nicht. Stattdessen wird das Konzept in allgemeine zivilrechtliche Begriffe übersetzt: „Kardinalpflichten", „vertragswesentliche Rechtspositionen".

Und dann kommt der entscheidende Unterschied: § 435 HGB sagt klar, dass bei qualifiziertem Verschulden alle Haftungsgrenzen fallen und der volle Warenwert geschuldet wird. Die LetMeShip-Formulierung verweist auf „leichtfertig oder vorsätzlich eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzt", ohne zu sagen, was die Rechtsfolge ist: nämlich der volle Schadensersatz ohne jede Begrenzung.

Meine Einschätzung

§ 435 HGB ist zwingendes Recht und gilt unabhängig von den AGB. Die Formulierung von LetMeShip ist nicht falsch, aber sie ist so abstrakt, dass ein durchschnittlicher Kunde nicht versteht, was gemeint ist. Kein Kunde sucht in AGB nach „Kardinalpflichten". Er sucht nach einer Antwort auf die Frage: „Was bekomme ich, wenn die Spedition grob fahrlässig handelt?" Die Antwort (den vollen Warenwert) steht nicht in den AGB. Das Wort „Warenwert" kommt in der gesamten Haftungsklausel nicht vor. Das ist meiner Meinung nach bewusste Verschleierung.

Das Muster dahinter

Sieben Klauseln, ein System. LetMeShip hat die aggressivsten AGB, die ich bisher analysiert habe. Das liegt nicht an einer einzelnen Klausel, sondern an der Kombination:

Die Haftung wird auf 2 SDR/kg gesenkt (§ 18). Wenn zwei AGB-Werke gelten, gewinnt immer LetMeShip (§ 1). Diebstahl ist ein Haftungsausschluss mit umgekehrter Beweislast (§ 18). Verpackungsmängel schließen die Haftung komplett aus (§ 18). Der Kunde darf seine Forderung nicht abtreten (§ 20), während LetMeShip sich die Drittansprüche des Kunden im Voraus sichert (§ 20). Das Weisungsrecht entfällt nach Übergabe (§ 13). Und § 435 HGB wird hinter dem Begriff „Kardinalpflichten" versteckt (§ 18).

Im Vergleich zu den anderen Plattformen, die ich analysiert habe, fällt LetMeShip durch zwei einzigartige Klauseln auf: das Abtretungsverbot (§ 20) und die Meistbegünstigungsklausel (§ 1). Das Abtretungsverbot zielt darauf ab, den Kunden allein in der Durchsetzung zu lassen. Die Meistbegünstigungsklausel stellt sicher, dass LetMeShip aus jedem Regelungskonflikt als Gewinner hervorgeht.

Zusammengefasst

LetMeShip kombiniert die niedrigste Haftungsgrenze (2 SDR/kg), ein Abtretungsverbot, einen Diebstahl-Haftungsausschluss mit umgekehrter Beweislast und eine Meistbegünstigungsklausel in einem einzigen AGB-Werk. Kein anderer von mir analysierter Anbieter geht so weit. Der Kunde hat im Schadensfall nicht nur weniger Rechte als das Gesetz vorsieht, er soll auch daran gehindert werden, sich Hilfe zu holen.

Was Ihnen meiner Meinung nach zusteht

Wenn Ihre Ware bei einem Transport über LetMeShip beschädigt oder verloren wurde, haben Sie nach meiner Einschätzung gesetzliche Rechte, die deutlich über das hinausgehen, was die AGB suggerieren.

LetMeShip haftet nach §§ 425 ff. HGB für Schäden, die zwischen Übernahme und Ablieferung entstehen. Die 2-SDR-Grenze aus den AGB gilt nach meinem Verständnis nur dann, wenn kein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB vorliegt. Bei Diebstahl, Verlust auf dem Transportweg oder grober Missachtung von Sicherheitsstandards dürfte in vielen Fällen § 435 HGB greifen, und dann gibt es keine Haftungsgrenze.

Das Abtretungsverbot in § 20 der AGB dürfte bei Handelsgeschäften nach § 354a HGB unwirksam sein. Der Kunde kann seine Forderung nach meiner Einschätzung trotz des Verbots wirksam abtreten.

Die Beweislastumkehr bei Diebstahl (§ 18) dürfte meiner Einschätzung nach einer AGB-Kontrolle nach § 307 BGB kaum standhalten, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen könnte und von der gesetzlichen Grundregel (§ 425 Abs. 1 HGB: Frachtführer haftet für Obhutzeitraum) abweicht.

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Hinweis: Ich bin kein Rechtsanwalt, sondern Logistikunternehmer. Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt meine persönliche Einschätzung auf Basis der öffentlich zugänglichen AGB der ITA Shipping GmbH (LetMeShip), letmeship.com/de/agb/, Stand 22.01.2025, abgerufen am 10.02.2026, wieder. Alle zitierten Textpassagen stammen direkt von der LetMeShip-Website. Für eine rechtliche Bewertung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt.

TK
Thomas Kiene
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